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„Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wieder geben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.“

Diese Vorgaben macht der Gesetzgeber.

Eine notarielle Beurkundung beschränkt sich also nicht allein auf das Vorlesen und Unterschreiben der Niederschrift. Beratung und Belehrung ist  eine wesentliche Aufgabe der notariellen Tätigkeit. Zögern Sie daher nicht, Unklarheiten anzusprechen, und nachzufragen,  ob ihr tatsächlicher Wille juristisch korrekt umgesetzt wurde.

Die so beurkundete notarielle Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde, die für Gerichte bindende Beweiskraft hat.

Alle Urschriften der Urkunden bleiben deshalb in der Verwahrung des Notars (mit Ausnahme der Erbverträge und Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden), damit jederzeit auf sie zugegriffen werden kann.

In unserer Geschäftsstelle werden Urkunden zurückgehend bis zum Jahr 1921 verwahrt, also nicht nur die Urkunden der amtierenden Notare, sondern auch die Urkunden des Notars  a. D. Eugen Dingerkus und  des verstorbenen Notars Otto Dingerkus.